| Lichterketten - eine rechtliche Einordnung |
| Beitrag: 17.11.2025 |
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Da sich nun langsam die Weihnachtszeit nähert und seit einigen Wochen bereits die ersten Lichterketten
an Balkonen, Fenstern usw. hängen, wird es Zeit für einen Beitrag zu dieser Thematik, mit dem Schwerpunkt
der rechtlichen Einordnung.
Rechtliche Einordnung Gemäß § 22 Abs. 1 Nr. 1 und 2 → Bundesimmissionsschutzgesetz sind nicht genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass (Nr. 1) schädliche Umwelteinwirkungen durch Licht verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind, und dass (Nr. 2) nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden. Zu den nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen zählt der Großteil der Außenbeleuchtungen an Privatgrundstücken - inkl. Lichterketten. Lichterketten sind typischerweise Rundumstrahler, was beabsichtigt ist - sie sollen ja aus allen Richtungen gesehen werden können. Das führt allerdings unweigerlich dazu, daß eine schädliche Umwelteinwirkung in alle Richtungen stattfindet. Maßnahmen, die man sonst bei Außenleuchten ergreifen könnte - wie das Ausrichten des Lichtkegels nach unten oder das Anbringen von seitlichen Blenden - sind bei Lichterketten nicht anwendbar. Und durch die weite Verbreitung von LED und der damit fast immer einhergehenden höheren Beleuchtungsstärke, steigt die schädliche Umwelteinwirkung nochmals an. Des Weiteren wird unter → § 906 Bürgerliches Gesetzbuch definiert, daß Immissionen durch den Eigentümer eines Grundstücks zu dulden sind, sofern diese die Benutzung seines Grundstücks nur unwesentlich beeinträchtigen. Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt dabei allerdings nur vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte eingehalten werden. Andernfalls steht dem Besitzer des Grundstücks gemäß → § 1004 Bürgerliches Gesetzbuch das Recht zu, von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung zu verlangen. Die Grenzwerte für Außenbeleuchtungen, zu denen auch Lichterketten gehören, werden im → Beschluss der LAI vom 13.09.2012 bzgl. der Beurteilung von Lichtimmissionen festgelegt. LAI steht dabei für die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz und die im Beschluss erfassten Hinweise dienen zur Beurteilung der Wirkung von Lichtimmissionen auf Menschen durch Licht emittierende Anlagen aller Art. Sie sind anerkannte Richtlinien, die im Zusammenspiel mit obigen Gesetzen rechtliche Wirkung entfalten. Insgesamt ergeben sich also zwei zu beachtenden Gesetze: Die Einhaltung von Grenzwerten im Nachbarrecht, und entweder die Vermeidung oder die Beschränkung der schädlichen Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß. Lichterketten gelten zur Weihnachtszeit als Tradition und anerkannte Sitte, weshalb sie in dieser Zeit bzgl. des Nachbarrechts zu dulden sind, sofern sie die festgelegten Grenzwerte einhalten. Die Weihnachtszeit reicht dabei vom Totensonntag (der Sonntag eine Woche vor dem ersten Advent) bis zu den Heiligen Drei Königen (6. Januar).
Während der Weihnachtszeit ergibt sich zudem aufgrund von Nr. 2 im oben genannten Bundesimmissionsschutzgesetz die Notwendigkeit, die durch die Lichterketten erzeugten unvermeidbaren schädlichen Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß zu beschränken. Bei Lichterketten ist dies hauptsächlich durch eine Begrenzung der Helligkeit und der Betriebsdauer erreichbar, sowie außerdem durch eine Wahl von warmen Lichtfarben (gelb- bis orangenfarben) und dem Verzicht auf blinkende Lichter. In der übrigen Zeit des Jahres ist der Betrieb von Lichterketten zwar nicht per se verboten. Allerdings führen Lichterketten - wie oben erläutert - bauartbedingt in der Regel zu einer schädlichen Umwelteinwirkung und sind daher außerhalb der Weihnachtszeit zu vermeiden. Zulässige Raumaufhellung Im Beschluss der LAI wird zwischen Raumaufhellung und Blendung unterschieden. Üblicherweise erfolgt zunächst eine Beurteilung der Raumaufhellung. Ort der Messung ist für Aufenthaltsräume bei geöffneten Fenstern die jeweilige Fensterebene (es wird also an der Fensteraußenseite gemessen), bei Balkonen oder Terrassen sind es sinngemäß die Begrenzungsflächen für die Wohnnutzung (z.B. das Balkongeländer). Für mehrmals in der Woche jeweils länger als eine Stunde eingeschaltete Beleuchtungen (ausgenommen öffentliche Straßenleuchten) gelten folgende maximalen Grenzwerte in Wohngebieten:
Erzeugen die Lichterketten (oder andere Außenleuchten) eine über diese Grenzwerte liegende Raumaufhellung (Beleuchtungsstärke) am Fenster, Balkon usw. eines Nachbarn, spricht man von einer erheblichen Belästigung, die nicht geduldet werden muss. Bei eng beieinander liegenden Häusern wird der Grenzwert ab 22 Uhr schnell überschritten, und besonders helle LED-Lichterketten können auch mehr als 3 Lux erzeugen. Für die Messung der Beleuchtungsstärke verwendet man sog. Luxmeter. Allerdings ist nicht jedes Gerät geeignet, um Beleuchtungsstärken im Bereich von 1 bis 3 Lux zu messen. Und bei der Messung gilt eine Überschreitung des Grenzwerts um bis zu 10 % als zulässig. Sofern das Licht nicht konstant hell ist, sondern in der Helligkeit schwankt, blinkt oder blitzt, spricht man von Wechsellicht, das zu einer erhöhten Störung oder Belästigung führt. Dann sind die Messungen mit einem Faktor zu multiplizieren. Dabei sind je nach Periodendauer folgende Faktoren heranzuziehen:
Strahlt das Licht in intensiven Farben (also in kräftigen Farbtönen), so ist zusätzlich ein Faktor 2 anzusetzen. Am Extrembeispiel von blinkenden Lichterketten mit starker Färbung ergibt sich dann ein Faktor von 2 x 5 = 10. Demnach überschreitet nach 22 Uhr ein Messwert von knapp über 0,1 Lux bereits die zulässigen Grenzwerte. Zulässige Blendung Im Beschluss der LAI ebenfalls geregelt ist zudem die maximal zulässige Blendung. Diese berechnet sich - vereinfacht gesagt - aus dem Verhältnis der Leuchtdichte einer Lichtquelle und der Leuchtdichte der Umgebung. Die Leuchtdichte ist das, was das menschliche Auge als Helligkeit eines Objekts wahrnimmt, sei es eine Leuchte oder eine reflektierende Fläche. Die Blendung steigt dabei mit zunehmendem Hell-Dunkel-Kontrast an. Damit es an dieser Stelle nicht zu technisch wird, wird auf die Formel zur Berechnung der maximalen Leuchtdichte verzichtet - sie ist aber im oben verlinkten Beschluss der LAI nachzulesen. In der Praxis gelingt eine erste Einschätzung, ob eine störende Blendung vorliegt, mittels visueller Beobachtung: denn das menschliche Auge ist ein sehr guter Hinweisgeber für störendes Blendlicht, und die Grenzwerte sind schließlich auf Basis des menschlichen Auges festgelegt worden. Allerdings geht daraus natürlich kein Rechtsanspruch hervor: Messungen sind dennoch erforderlich, sofern der Störer nicht zur Einsicht zu bringen ist. Für die Messung der Blendung sind vergleichende Messungen der Leuchtdichte erforderlich. Die Leuchtdichte wird dabei mit einem Leuchtdichtemessgeräts erfasst. Manche professionelle Luxmeter bieten eine Aufsatzlinse an, die den Luxmeter in ein Leuchtdichtemessgerät verwandelt. Theoretisch kann zur Messung der Leuchtdichte auch eine Digitalkamera eingesetzt werden. Allerdings erfordert dies eine aufwändige Kalibrierung. Tatsächlich überschreiten einige Außenbeleuchtungen die Blendungsgrenzwerte. Dies gilt so gut wie immer für aufgeständerte LED-Flutlichter an Außenwänden oder vor Garagen, die auf diese Weise nicht montiert werden sollten. Aber auch so manche LED-Leuchte vor dem Hauseingang, die über viele Stunden oder sogar die ganze Nacht eingeschaltet gelassen wird, kann die Grenzwerte überschreiten. Das gilt insbesondere bei Leuchten, die in alle Richtungen strahlen, aber manchmal auch bei Leuchten, die an einer weißen Wand - durch Reflektion - eine hohe Leuchtdichte erzeugen. Es kommt hierbei ganz auf das Design der Leuchte und dem Lichtkegel an, sowie auf die Leistung des Leuchtmittels. Und die Natur? Die im Beschluss der LAI definierten Grenzwerten und Uhrzeiten richten sich am Menschen als zu schützende Art, indem es man sich an durchschnittliche Lebensgewohnheiten und Empfindlichkeiten der Menschen orientiert. Allerdings erfährt die Tier- und Pflanzenwelt eine wesentlich höhere Störung durch Außenbeleuchtungen - dort kommt die schädliche Umwelteinwirkung durch Lichtimmissionen deutlich stärker zum Tragen. Eines der Hauptaspekte dabei ist die Chronobiologie - oder vereinfacht gesagt: die inneren Uhren aller Lebewesen. Diese steuern diverse Rhythmen, zu denen insbesondere der Tagesrhythmus und der Jahresrhythmus zählen. Diese Rhythmen richten sich hauptsächlich am natürlichen Licht der Sonne und dabei insbesondere der Tageslänge. Künstliche Beleuchtung zur Dämmerungs- und Nachtzeit stört diese Rhythmen. Wird die Tageslänge durch Fake-Signale (mittels künstlicher Beleuchtung) falsch erkannt, verschiebt sich der Tages- und sogar der ganze Jahresrhythmus der Tiere - mit fatalen Folgen. Dies verkürzt z.B. die Schlafdauer und erhöht den Energiebedarf, mit Folgen für die Gesundheit und Infektanfälligkeit. Aus dem Jahresrhythmus ergeben sich - unter vielen anderen Aspekten - die Zeitpunkte die Jagd, der Fortpflanzung oder bei manchen Arten auch dem Winterschlaf. Beginnt die Fortpflanzung zum falschen Zeitpunkt, sinkt der Reproduktionserfolg. Und selbst die Wurfquote kann sich stark negativ verändern - also wie viele Jungtiere pro Wurf auf die Welt gebracht werden. Insgesamt gefährdeten dies ganze Populationen und sogar Arten. Dabei kann übrigens ein Licht, daß nur kurz - z.B. mittels Bewegungsmelder anspringt - genauso schädlich wie ein Dauerlicht auf die Tierwelt einwirken. Wie Untersuchungen z.B. an Feldhamstern gezeigt haben, kann bereits eine sehr kurze Beleuchtungsdauer genügen, um die Veränderung des Hormonhaushalts und der Aktivität von Tieren zu triggern. Man darf dabei nicht vergessen, daß die untere Schwelle zur Erkennung von Licht bei vielen Tieren wesentlich niedriger als beim Menschen liegt, und daß Tiere deutlich stärker vom Tageslicht abhängen als wir Menschen. Das, was wir als normal empfinden, kann für Tiere extrem hell sein. Und die vom Menschen gemachten Leuchten strahlen mittlerweile nicht nur sehr hell, sondern auch besonders weit. Daher ist es sinnvoll bei der Beleuchtung auch Rücksicht auf die Tierwelt zu nehmen. Tiere können sich nämlich nicht wie wir Menschen an die Weihnachtszeit gewöhnen. Und auch im Sommer sollte man dies nicht vergessen, denn die Wochen rund um die Sommerwende haben einen wichtigen Einfluss auf den gesamten Jahresrhythmus: dort findet quasi ein Reset der inneren Jahresuhr statt. Update: Naturschutz Auch wenn in diesem Beitrag nicht näher auf Naturschutzgesetze eingegangen wird (das hätte sonst den Rahmen des Beitrags gesprengt), muss der Vollständigkeit halber Folgendes angemerkt werden: Das Bundesimmissionsschutzgesetz hat gemäß § 1 den Zweck, nicht nur Menschen, sondern auch Wild- und Nutztiere, Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre, das Klima sowie Kultur- und sonstige Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen. Insofern ist hinsichtlich Immissionen - und damit auch Licht - auf die Tierwelt Rücksicht zu nehmen. Der LAI-Beschluss nimmt in Anhang 1 (Seiten 18 bis 20) darauf Bezug. Zudem sind auch das Bundesnaturschutzgesetz sowie das Hessische Naturschutzgesetz zu beachten. |