Gully - der Straßenablauf
Beitrag: 15. März 2026
 
 
In bebauten Gebieten spielt ein unscheinbares Element am Boden eine zentrale Rolle bei der Abführung von Regenwasser aus Straßen und Wegen: der Straßenablauf - umgangssprachlich besser bekannt als der Gully (aus dem Englischen: Wasserrinne oder enge Schlucht). Auf den versiegelten Flächen unserer Straßen und teilversiegelten Wegen kann das Niederschlagswasser nämlich nicht - bzw. nicht ausreichend schnell - versickern, weshalb der Gully erforderlich ist, um - wie es im Fachjargon heißt - für die Entwässerung der Verkehrsflächen zu sorgen. Zusätzlich stellt der Gully ein wichtiges Bindeglied zwischen dem Regenwasser und dem Grundwasser dar.

Beispiel eines Gullys an einem bepflasterten Weg:
 
 
Der Gully wird scheinbar in seiner Funktion missverstanden, denn er wird oft als Mühleimer für Zigarettenkippen und als Abfluss für Schmutzwasser sowie auch Sondermüll (wie Farbreste und Farbverdünner) missbraucht. Dabei wird ihm möglicherweise zum Verhängnis, das alles was in ihm reinfällt oder reinfließt aus der Oberfläche verschwindet, was uns den Eindruck von Sauberkeit vortäuscht. Allerdings fließt durch ihn genau das Wasser, das wir später trinken werden und das in die Natur - und damit auch in unsere Nahrungskette - gelangen wird. Aber der Reihe nach.

Aufbau der Kanalisation und Wasserkreislauf

In Idstein kommt im Altbestand der Kanalisation ein sogenanntes Mischsystem zum Einsatz: das Regenwasser, das in die Gullys hineinfließt, läuft dabei in den Abwasserkanal, der auch das Schmutzwasser aus den Haushalten abführt. Beide Abwasserarten vermischen sich in einem Abwasserohr miteinander und gelangen auf diesem Wege zusammengemischt in die Kläranlage.

Allerdings findet während sogenannter Spitzenabflüsse bei Niederschlag - also bei starkem Regen - ein Überlauf statt. Dabei wird der überlaufende Teil des Abwassers (Regenwasser + Schmutzwasser) direkt in die Oberflächengewässer der Natur geleitet - ohne den Weg über die Kläranlage zu nehmen. Das enthaltene Schmutzwasser ist dabei typischerweise stark verdünnt, denn bei solchen Ereignissen beträgt der Regenwasserabfluss ein Vielfaches des Schmutzwasserabflusses. Dennoch ist es wichtig zu wissen, dass beide Abwasserarten auf diesem Weg direkt in die Natur gelangen können.

Anders sieht es bei der Neugestaltung der Kanalisation aus, die laut Auskunft der Stadtwerke Idstein vor ca. 10 Jahren begonnen hat. Dort wird bevorzugt ein Trennsystem aufgebaut: dabei werden getrennte Abwasserkanäle für Regenwasser und Schmutzwasser gelegt. Das Regenwasser fließt dabei über den Regenwasserkanal zunächst in ein Regenrückhaltebecken (oder Vergleichbares) - dies dient der Vermeidung einer Überlastung der Kanalisation. Von dort wird es dann vollständig in die Oberflächengewässer geleitet.

Bei den Oberflächengewässern handelt es sich um Fließgewässer, und im Fachjargon werden diese Vorfluter genannt. Dies ist wörtlich als "vor der Flut" zu verstehen ist, da es sich - im Kontext eines Starkregenereignisses - um Maßnahmen zur Vermeidung einer Überschwemmung handelt.

Über die Kanalisation fließt übrigens auch ein oberflächlich unsichtbarer Anteil des Regenwassers ab: das aus den Dächern bzw. dem Überlauf der vollen Zisternen (also im Grunde immer während der kalten Jahreszeit, und im Sommer auch bei langanhaltenden Regenereignissen).

Das Abwasser, das die Kläranlage erreicht, wird dort in drei Stufen gereinigt. Dabei holen die Klärwerke im Schnitt rund 90 % aller Schmutzstoffe aus dem Abwasser heraus. Trinkwasserqualität hat es dann aber noch nicht. Von der Kläranlage fließt das gereinigte Wasser daher in unsere Oberflächengewässer zur weiteren Reinigung "durch die Natur".

Von den Oberflächengewässern - das sind bei uns in Idstein Bäche - gelangt das Wasser durch Versickerung ins Grundwasser. Und vom Grundwasser fördern die Wasserkraftwerke es wieder in unsere Haushalte, wodurch der Kreislauf wieder geschlossen ist. Der Wasserlauf der Bäche und insbesondere die anschließende Versickerung ins Grundwasser spielen dabei eine wichtige Rolle bei der Restreinigung des Abwassers.

Aufbau des Gullys

Betrachten wir ergänzend noch den Aufbau eines Gullys: unterhalb des Einlaufgitters ist ein einfacher Fangkorb angebracht, der typischerweise wie ein blecherner Mühleimer mit Öffnungen an den Seiten aussieht. Hier eine aufgehellte Darstellung, in der man den innenliegenden Fangkorb erkennen kann:
 
 
Alles, was dort hindurchfließt, geht seinen Weg entweder in die Kläranlage oder direkt in die Natur. Und alles, was sich im Boden des Fangkorbs ansammelt, verschmutzt bzw. kontaminiert zusätzlich das durch ihn fließende Wasser.

Das Idsteiner Magistrat hat mir auf Anfrage hin erläutert, dass es sich beim Gully - im Gegensatz zu den häuslichen Abflusssystemen - um ein offenes System mit einfachem Fangkorb handelt, dass kein Siphon, Filter oder Geruchsverschluss hat. Daher ist es nicht darauf ausgelegt, dass man dort das Gleiche wie im Klo oder der Spüle einleitet. Zudem darf man dort im Gully kein Kehricht reinschieben. Dies kann nämlich zu einer Verstopfung führen - womit die Entwässerung der Straßen nicht mehr funktionieren würde. Außerdem kann das über den Gully hindurchlaufende Wasser - wie oben erläutert - direkt in die Oberflächengewässer gelangen, und Kehricht enthält Schadstoffe, die das Ökosystem belasten.

Rechtslage

Nach dieser Übersicht der Funktion des Gullys und des Wasserkreislaufs macht ein Blick in die Rechtslage Sinn. Denn diese berücksichtigt letzten Endes die Anforderungen der Kanalisation, der Klärwerke, der Oberflächengewässer, des Ökosystems, des Grund- und Trinkwassers sowie des Menschen - und seiner Gesundheit.

Beim Wasser spielen eine Vielzahl von Gesetzen, Verordnungen und Richtlinien eine Rolle: die europäische Wasserrahmenrichtlinie, das nationale Wasserhaushaltsgesetz, die nationale Oberflächengewässerverordnung und - hier bei uns in Hessen - das Hessische Wassergesetz. In Bezug auf Straßen und Gullys kommt zudem insbesondere das Hessische Straßengesetz ins Spiel. Die entsprechenden Verweise sind ganz am Ende dieses Beitrags - im Abschnitt Verweise - zu finden.

Konkrete Festlegungen, was in den Gully einer Gemeinde darf und was nicht, erfolgt jedoch insbesondere auf kommunaler Ebene. Die Kommune muss schließlich die oben erwähnten Gesetze beachten und trägt auch dafür Sorge, dass die öffentliche Kanalisation instandgehalten und saniert wird - was mit erheblichen laufenden Kosten verbunden ist.

In Idstein haben wir zum einen die städtische → Gefahrenabwehrverordnung sowie die → Straßenreinigungssatzung. Folgend ein Überblick der in Bezug auf den Gully hauptsächlich relevanten Passagen dieser beiden Dokumente - ohne Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit:

Gefahrenabwehrverordnung

Unter § 2 der Idsteiner Gefahrenabwehrverordnung wird festgelegt, dass öffentliche Straßen und Anlagen - einschließlich deren Einrichtungen - nicht unnötig verunreinigt werden dürfen. Gullys und die Kanalisation sind dabei Bestandteile der Straßen, genauso wie Straßengräben entlang von Landstraßen. Sie sind unerlässlich, um die Verkehrssicherheit (z.B. durch Vermeidung von Aquaplaning) zu gewährleisten und um Schäden an der Infrastruktur (insbesondere durch Frost) zu verhindern.

Gemäß § 2 Absatz (1) ist es - unter anderem - nicht erlaubt Obst, Lebensmittelreste, Laub, Zigarettenkippen, Kaugummis oder Verpackungsmaterialien auf die Straße zu werfen, bzw. - sinngemäß - den Gullys zuzuführen.

Gemäß § 2 Absatz (4) ist zudem das Waschen und Reparieren von Kraftfahrzeugen und anderen motorbetriebenen Maschinen, das Ölwechseln und das Behandeln mit brennbaren, ölauflösenden oder schaumbildenden Flüssigkeiten nicht erlaubt. Es darf also - sinngemäß - kein Schmutzwasser, das z.B. schaumbildende Reinigungsmittel enthält, in die Straße oder den Gullys gelangen. Und es darf auch kein Terpentin, Terpentinersatz oder Pinselreiniger in die Straße oder den Gully gelangen, da diese ölauflösende und brennbare Flüssigkeiten sind.

Insgesamt kann daraus sowie den weiteren Festlegungen von § 2 Absatz (4) hergeleitet werden, dass keine Umweltgefährdung eintreten darf, weshalb z.B. auch Farbreste nicht in den Gully gehören.

Gemäß § 14 handelt derjenige, der vorsätzlich oder fahrlässig - unter anderem - gegen § 2 (1) als auch (4) verstößt, ordnungswidrig, und die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 5.000 EUR geahndet werden.

Wichtig dabei zu wissen ist, dass Unwissenheit - und auch Irrtum über die Strafbarkeit einer Tat - nicht vor der Strafe schützt, wenn die Unwissenheit vermeidbar gewesen wäre. Da die beiden Dokumente öffentlich verfügbar sind und bei Unklarheiten die Stadtverwaltung Auskunft erteilen kann, ist die Unwissenheit vermeidbar.

Straßenreinigungssatzung

Die Idsteiner Straßenreinigungssatzung vervollständigt die Definitionen der Gefahrenabwehrverordnung, in dem sie unter § 5 festlegt, dass den Straßen - insbesondere auch den Rinnen, Gräben und Kanälen - keine Spül-, Haus-, Fäkal- oder gewerblichen Abwässer zugeleitet werden dürfen, sowie auch nicht Jauche, Blut oder sonstige schmutzige oder übelriechende Flüssigkeiten (Anmerkung: Jauche ist ein flüssiger, nährstoffreicher Dünger). Damit wird im Grunde das Zuführen jeglichen Schmutzwassers in Straßen und Gullys gänzlich untersagt.

Unter § 6 Absatz (5) wird zudem festgelegt, dass Straßenkehricht (darunter auch Laub) sofort zu beseitigen ist und weder den Nachbarn zugeführt, noch in Straßensinkkästen, sonstige Entwässerungsanlagen oder offene Abzugsgräben geschüttet werden darf.

Und § 6 Absatz (6) legt fest, dass die Verwendung von Chemikalien (insbesondere Pestizide und Salz) zur Beseitigung von Moos, Gras und sonstigen Wildkräutern etc. unzulässig ist.

Schließlich werden unter § 13 die entsprechenden Ordnungswidrigkeiten für die genannten Punkte definiert. Diese sind zunächst auf eine Geldbuße von bis zu 1.000 EUR begrenzt. Allerdings wird definiert, dass die Geldbuße stets den wirtschaftlichen Vorteil, den der Verursacher aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen soll. Das bedeutet, dass die Geldbuße das satzungsmäßige Höchstmaß von 1.000 EUR überschreiten kann.

Fazit

Die kommunale Rechtslage scheint insgesamt im Einklang mit den obigen Ausführungen zum Wasserkreislauf sowie zur Infrastruktur der Kanalisation zu stehen. Gerade das Fernhalten von Verunreinigungen und Schadstoffen von den Entwässerungsanlagen - wie den Gullys - wird hervorgehoben. Dies macht auch Sinn, denn durch die Kanalisationen gelangen Schadstoffe direkt und indirekt in die Umwelt und ins Grundwasser.

Selbst beim Durchlauf durch die - noch sehr seltenen - Klärwerke mit einer vierten Reinigungsstufe zur Spurenstoffelimination verbleiben noch rund 20 % der Spurenstoffe im gereinigten Wasser. Allerdings haben die Idsteiner Klärwerke keine solche vierte Reinigungsstufe.

Spurenstoffe sind Mikroschadstoffe z.B. aus Medikamentenrückständen, Pestizide und industriell hergestellte Chemikalien. Sie wirken sich auch in geringsten Mengen stark negativ auf den aquatischen Lebensraum aus, und sie - oder auch ihre Abbauprodukte - können sich in der Nahrungskette anreichern.

Gerade die persistenten organischen Schadstoffe, die langlebig und schwer abbaubar sind, reichern sich durch die sogenannte Bioakkumulation in höhere Konzentrationen in Lebewesen entlang der Nahrungskette an. Diese Anreicherung ist besonders bei Endverbrauchern - wie dem Menschen - am Größten und führt zu schädlichen Gesundheitsfolgen.

Daher lässt sich schlussfolgern, dass es - in unserem eigenen Interesse - sinnvoll ist, Schadstoffe vom Wasserkreislauf fernzuhalten - und zwar auch vom Schmutzwasser der Haushalte. Zudem wäre insbesondere zu beachten, dass der Gully die Pforte eines des schwächsten Gliedes des Wasserkreislaufs darstellt.

Um es mit den Worten des Idsteiner Magistrats auf den Punkt zu bringen: In die Straßenabläufe (Gullys) gehört außer dem abfließenden Regenwasser nichts hinein.


Verweise

→ Gefahrenabwehrverordnung Idstein
→ Straßenreinigungssatzung Idstein
→ Hessisches Straßengesetz
→ Hessisches Wassergesetz
→ Wasserhaushaltsgesetz
→ Oberflächengewässerverordnung
→ Europäische Wasserrahmenrichtlinie

Idstein: Satzungen und Verordnungen
→ Recht, Sicherheit und Ordnung
→ Öffentliche Einrichtungen


 
 
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